07.11.2014 - Stefan Erlich - 1 Kommentar
Kinder sind eine große Bereicherung im Leben der Eltern und so hoch für einige Familien die finanzielle Belastung auch sein mag: Kinder sind eine Investition in die Zukunft, egal ob man dies nun aus gesellschaftlicher oder rein ökonomischer Sicht betrachtet. Ein wichtiger Teil dieser Investition ist für viele Eltern das frühe Ansparen kleinerer bis mittelgroßer Geldbeträge, um dem Nachwuchs ein gewisses Finanzpolster für die Ausbildung, das Studium oder den Führerschein zur Verfügung zu stellen. Häufig handelt es sich dabei um relativ schlecht verzinste Sparbücher oder Sparkonten.
Was viele Eltern nicht wissen ist, dass auch Kinder und sogar Babys in Deutschland die zumeist deutlich höher verzinsten Tages- und Festgeldkonten eröffnen und führen können. Dies hat nicht nur hinsichtlich der Rendite Vorteile, sondern erlaubt Eltern auch, die durchaus großzügigen Steuerfreibeträge der Kinder von über 9.000 EUR pro Person und Jahr zu nutzen. So schön das klingt, so holprig ist leider häufig auch die Konteröffnung und Nutzung solcher Kinderkonten in der Praxis.
Herr Max Rendite und seine Frau Ruth Rendite sind verheiratet und haben zwei gemeinsame Kinder. Während der Sohnemann bereits 12 Jahre alt ist, genießt die 8-jährige Tochter der Familie noch ihren Welpenschutz. Herr Rendite und seine Gattin verfügen über ein beträchtliches Kapitalvermögen in Höhe von 350.000 EUR. Leider hat das Ehepaar seinen Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 1.602 EUR (Stand: 2014) bereits vollständig ausgeschöpft, sodass auf alle Kapitalerträge über diesem Betrag die Kapitalertragsteuer von derzeit 26,375% (inklusive Solidaritätszuschlag, plus eventueller Kirchensteuer) fällig wird.
Herr Rendite, der sich primär für die Geldanlagen der Familie zuständig fühlt, hat das komplette Geldvermögen aufgrund von Zeitmangel nur auf einem Tagesgeldkonto mit 1,50% Zinsen pro Jahr geparkt. Von den am Ende des Jahres ausgezahlten 5.250 EUR Zinsen zieht die Bank ihm nach Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrages sofort die Kapitalertragsteuer inklusive Solidaritätszuschlag in Höhe von 962,16 EUR ab. Doch dieser Steuerabzug müsste nicht sein, würde die Familie ihr Vermögen im Rahmen von einem oder mehreren Tages- oder Festgeldkonten auf den Nachwuchs verteilen.
Viele Eltern glauben noch immer, dass ihre Kinder aufgrund der Minderjährigkeit und des nicht vorhandenen Einkommens beim Thema Geldanlage und Steuern keine besonderen Rechte und Pflichten haben. Tatsächlich behandelt das Finanzamt Minderjährige (egal ob Baby, Kind oder Jugendlicher) aber wie jeden anderen Sparer. Entsprechend stehen einem minderjährigen Kind auch die gleichen Freibeträge zu (aktuelle Werte siehe folgende Tabelle).
Bei einem angenommenen Zinssatz von 1,50% könnten dadurch im Rahmen eines Kinderkontos theoretisch bis zu 612.733 EUR angelegt werden, ohne dass der minderjährige Kontoinhaber dafür Steuern zahlen müsste. Bei einem Zinssatz von 2,00% wären es immer noch 459.550 EUR und bei 2,50% ebenfalls noch stolze 367.640 EUR. Aber Vorsicht, dies ist eine rein theoretische Betrachtung, da sich in der Praxis häufig Beschränkungen durch die Regelungen der Krankenversicherungen ergeben (siehe Abschnitt zu den „Stolpersteinen bei der Geldanlage für Kinder“).
Wie bei Sparkonten üblich, kann auch bei von Minderjährigen geführten Konten ein Freistellungsauftrag eingetragen werden, um die Abführung der Abgeltungssteuer für Zinserträge bis 801 EUR (Sparer-Pauschbetrag) zu verhindern. Bei mehreren Konten kann hier auch die Verteilung des Sparer-Pauschbetrages auf die verschiedenen Sparanlagen sinnvoll sein.
Wirklich interessant wird die Geldanlage auf den Namen des Kindes aber erst durch die sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung, häufig nur NV-Bescheinigung genannt. Diese kann beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt beantragt werden (siehe Formular NV 1A „Antrag auf Ausstellung einer Nichtveranlagungs-(NV-) Bescheinigung“) und sorgt nach dem Einreichen bei der Bank dafür, dass diese von den Zinserträgen keinerlei Abzüge mehr vornimmt. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Kontoinhaber (in unserem Falle das Kind) im Bezugsjahr voraussichtlich kein Einkommen über dem Grundfreibetrag (derzeit 8.354 EUR) erwirtschaften wird. Sollte das Einkommen wider Erwarten doch über diesem Betrag liegen, muss für das Kind eine Steuererklärung erstellt und eventuell zu wenig gezahlte Steuer nachgezahlt werden. Das Schöne an einer NV-Bescheinigung ist, dass diese für 3 Jahre gilt und, einmal im Original bei der Bank hinterlegt, dadurch für diese Zeit keinerlei Abgeltungssteuer mehr abgeführt wird. Zudem ist der klassische Freistellungsauftrag dann überflüssig.
Aber Achtung, die NV-Bescheinigung verhindert erst ab dem Datum der Vermerkung durch die Bank, dass Abgeltungssteuer abgeführt wird. Zudem verlangt jede Bank ihr eigenes Original, sodass bei mehreren Konten bereits bei der Antragstellung eine entsprechende Anzahl an Exemplaren angefordert werden sollte. Einige Finanzämter prüfen zudem mehr oder weniger genau, ob das angelegte Geld auch wirklich dem Kind gehört und in dessen Interesse angelegt wird. Legen Sie dem Antrag für die NV-Bescheinigung daher im Zweifel den formlosen Schenkungsvertrag bei, um die Geldanlage für das Kind dem Finanzamt gegenüber glaubhaft zu machen (siehe „Stolpersteine bei der Geldanlage für Kinder“).
Unsere Muster-Familie könnte durch geschickte Umverteilung ihres Vermögens und durch Ausnutzung der Freibeträge der Kinder bares Geld sparen. Möglich wäre zum Beispiel, dem Nachwuchs im Rahmen einer Schenkung jeweils 120.000 EUR zu übertragen und diese Beträge als 1-jähriges Festgeld zu 1,80% auf dessen Namen anzulegen. Hierbei müssten die Eltern jeweils als Verfügungsberechtigte eingetragen werden, da die beiden Kinder nur beschränkt geschäftsfähig sind. Idealerweise würden die Eltern zudem eine Nichtveranlagungsbescheinigung beim Finanzamt beantragen und diese bei der Eröffnung der Festgeldkonten für die Kinder mit einreichen.
Bei einer solchen Verteilung der Geldanlage würde die Familie pro Jahr Zinserträge in Höhe von 5.980 EUR erwirtschaften, die aufgrund des Freibetrages der Eltern (Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 1.602 EUR) und der NV-Bescheinigungen der Kinder völlig steuerfrei bleiben würden. Im Vergleich zur Ausgangssituation entspricht dies einer Ersparnis von 962,16 EUR und damit einer Renditesteigerung von 0,27% (962,16 EUR / 350.000 EUR = 0,0027). Im Übrigen kann es bei einer solchen Umschichtung durchaus Sinn machen, den Anlagebetrag der Eltern so zu optimieren, dass diese ihren Sparer-Pauschbetrag von 1.602 EUR noch nicht voll ausnutzen, da der zukünftige Vermögenszuwachs zumeist bei den Eltern und nicht bei den Kinder passiert, sodass ein wenig Puffer im Freibetrag sicherlich nicht schadet. In unserem Beispiel haben wir dagegen mit einem Restguthaben der Eltern von 106.800 EUR auf die volle Ausnutzung des Sparer-Pauschbetrages optimiert.
Herr und Frau Rendite und ihre Kinder würden mit dieser optimierten Geldanlage sicherlich nicht über Nacht zur Millionärsfamilie, könnten aber über die Jahre durchaus einige Euros sparen. Das Ganze lohnt sich zudem umso mehr, je höher das Vermögen ist und je höher die aktuellen Zinsen sind. Auch mit Blick auf ein späteres Erbe kann diese Konstellation Sinn machen, da die frühe Ausnutzung des Schenkungsfreibetrages (derzeit 400.000 EUR pro Elternteil und Kind alle 10 Jahre) besonders bei vermögenden Familien später im Rahmen einer möglichen Erbschaft hohe Abgaben vermeiden kann. Für Familien mit relativ kleinen Geldbeträgen macht eine Umschichtung hin zu den Kindern dagegen häufig nur wenig Sinn. Als Grenze kann hier ein Geldvermögen von etwa 200.000 EUR gesehen werden, ab dem sich Eltern über eine Optimierung der eigenen Geldanlage Gedanken machen sollten.
Die Geldanlage für bzw. im Namen der eigenen Kinder (z. B. im Rahmen eines Tagesgeldkontos) bietet klare steuerliche Vorteile, ist aber gleichzeitig nicht ganz ohne Stolpersteine. Hierzu müssen wir ein wenig ausholen. Eltern haben ihren Kindern gegenüber eine Sorgepflicht, welche die Personensorge (z. B. Erziehung und Pflege) und die Vermögenssorge umfasst. Die Vermögenssorge ist im Bürgerlichen Gesetzbuch klar geregelt und bezeichnet letztlich primär die Pflicht der Eltern, das Vermögen zum Wohle der eigenen Kinder zu verwalten. Eine Verfügung der Eltern über dieses Vermögen ist dabei nur sehr eingeschränkt möglich. So heißt es in § 1642 BGB: „Die Eltern haben das ihrer Verwaltung unterliegende Geld des Kindes nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anzulegen, soweit es nicht zur Bestreitung von Ausgaben bereitzuhalten ist.“ Konkret heißt das in der Praxis: Geldanlagen für Kinder sollten eine im aktuellen Markt angemessene Rendite abwerfen und gleichzeitig ein geringes Risiko aufweisen. Zudem dürfen sich die Eltern nicht frei und beliebig bei den Sparkonten der Kinder bedienen.
So klar dies einerseits zu sein scheint, so widersprüchlich sind andererseits für Normalbürger die Urteile in der Praxis. In einem Prozess am Bundesgerichtshof in Karlsruhe ging es 2004 um ein Elternpaar, das zum Laufzeitende einer auf den Namen der Kinder laufenden Geldanlage den Anlagebetrag plus Zinsen zurück auf ihr eigenes Konto überweisen wollte. Die Bank verweigerte jedoch die Ausführung dieser Überweisung, da sie den Missbrauch der Vertretungsmacht der Eltern vermutete (Rückholung des Geldes trotz bereits erfolgter Schenkung an die Kinder). Das BGH urteilte hier, dass die Bank den Betrag zurücküberweisen müsse, da eine Schenkung an die Kinder allein durch die Geldanlage auf deren Namen noch nicht erwiesen sei (Aktenzeichen XI ZR 220/03). Die Eltern konnten somit wieder frei über den Anlagebetrag plus Zinsen verfügen, wobei die steuerrechtliche Frage in diesem Urteil nicht geklärt wurde. Einen etwas anderen Eindruck vermittelt dagegen das Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichtes mit dem Aktenzeichen 4 U 8/07 - 2 a. Hier forderte eine Tochter das vom Vater Jahre zuvor auf ihren Namen angelegte Festgeld für sich ein und bekam Recht. Nach Ansicht der Richter geht demnach eine auf den Namen des Minderjährigen getätigte Geldanlage automatisch in dessen Besitz über. Auch hier blieb die steuerrechtliche Frage jedoch außen vor.
Die Verwirrung scheint somit perfekt zu sein, allerdings nur hinsichtlich der materialrechtlichen Frage, das heißt, wem das Geld nach der Anlage nun tatsächlich gehört - dem Kind oder den Eltern. Unstrittig ist dagegen, dass die Freibeträge der Kinder gegenüber dem Finanzamt nur dann glaubhaft genutzt werden können, wenn das Vermögen im Rahmen einer Schenkung auf die Kinder übertragen wurde und auch die Kapitalerträge zum Wohle und im Sinne der Kinder verwendet werden. Nachzulesen ist dies z. B. in zwei Urteilen des Bundesfinanzhofes (siehe Aktenzeichen VIII R 19/98 und VIII R 42/01). Wir raten daher dazu, für eine Geldanlage auf den Namen der Kinder, insbesondere bei größeren Beträgen, einen formlosen Schenkungsvertrag aufzusetzen und diesen von allen Beteiligten (Elternteile plus Kind) unterzeichnen zu lassen. So herrscht sowohl gegenüber dem Finanzamt als auch familienintern Klarheit über die Zugriffsmöglichkeiten der Eltern, die korrekterweise stets zum Wohle des Kindes und nicht im eigenen (Konsum-)Interesse handeln sollten.
Beachten sollten Eltern noch, dass sie, sobald das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat, als eingetragene gesetzliche Vertreter das Verfügungsrecht über die Tages- und Festgeldkonten der Kinder verlieren. Die Bank stellt mit der Volljährigkeit der Kinder auch den Zugriff auf das Konto um, sodass die Kinder ab dann frei über ihr Guthaben verfügen können. Ein wichtiger Punkt bei der Geldanlage auf den Namen der Kinder, egal ob nun mit dem Ziel der Steuerersparnis oder der Vorsorge für den Nachwuchs, ist daher das Vorhandensein von Vertrauen. Denn nach dem 18. Lebensjahr sind Verfügungen über das Kontoguthaben letztlich nur noch mit einer Vollmacht des Kindes möglich.
Vorsicht ist auch geboten, wenn die eigenen Kinder in der gesetzlichen Krankenversicherung kostenlos bei den Eltern mitversichert sind. Denn diese können nur solange kostenlos Mitglied bleiben, solange ihr Einkommen (dazu zählen auch Kapitaleinkünfte/Zinsen) den Betrag von 395 EUR (450 EUR bei geringfügiger Beschäftigung) nicht übersteigt. Im Jahr sollten die Zinserträge der Kinder daher unter der Marke von 5.541 EUR (395 EUR x 12 Monate + 801 EUR Sparer-Pauschbetrag) gehalten werden. Bei privat versicherten Kindern entfällt diese Beschränkung. Sollte ein Kind doch einmal über die Marke von 5.541 EUR geraten, so muss es sich gegen einen Mindestbeitrag von 137,33 EUR (plus ggf. Beitrag zur Pflegeversicherung) selbst gesetzlich oder zum Tarif des jeweiligen Anbieters privat versichern.
Sind die im vorangegangenen Abschnitt erwähnten Stolpersteine gemeistert oder stellen diese schlichtweg kein Problem dar, so steht der Anlage für die eigenen Kinder und damit einer möglichen Steuerersparnisnichts mehr im Wege. Primär interessant sind als Geldanlage für Minderjährige sicherlich klassische Spar- und Anlagekonten mit geringem Risiko, da gesetzlicher Einlagensicherung. Früher war das Sparbuch die erste Wahl, was heute allerdings aufgrund der geringen Zinsen nur noch selten Sinn macht. Bessere Renditen erhält man dagegen in der Regel bei Tages- und Festgeldkonten, wie sie auch von Erwachsenen in immer stärkerem Maße genutzt werden. Leider bieten viele Banken ihre höher verzinsten Anlagekonten nur volljährigen Personen an, sodass Minderjährige nicht selten außen vor bleiben. Das klassische Sparbuch, Schülerkonto, Taschengeldkonto oder Führerscheinkonto ist zwar stets für Minderjährige verfügbar, bietet dafür aber auch nur selten wirklich konkurrenzfähige Zinsen. Letztlich lohnt sich daher die etwas längere Suche nach einer Bank, die ihre Standardprodukte auch für Kinder anbietet. Welche Banken dazugehören, können Sie jeweils in unseren Vergleichen erfahren. In der Tabelle für Tagesgeld sind z. B. alle Angebote für Kinder mit einem grünen Familien-Symbol markiert (so z.B. die RaboDirect, ING-DiBa undYapi Kredi Bank). Der Vergleich für Festgeld zeigt dagegen in der Detail-Ansicht durch ein grünes Häkchen neben „Kontoeröffnung für Kinder“ an, ob Minderjährige erlaubt sind oder nicht.
Neben der allgemein bekannten Sorge um das Kind (Personensorge) umfasst die elterliche Sorge gemäß § 1626 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) auch die Vermögenssorge. Diese beinhaltet die Wahrnehmung der finanziellen Interessen des Kindes durch die Eltern, also vor allem den Vermögenserhalt im Zusammenhang mit einer konservativen Geldanlage. Die Eltern bleiben aus diesem Grund bis zum 18. Geburtstag des Kindes eingetragene Verfügungsberechtigte bei allen Konten, egal ob dieses nun beschränkt geschäftsfähig (ab dem 7. Geburtstag bis vor dem 18. Geburtstag) oder noch nicht geschäftsfähig ist (vor dem 7. Geburtstag).
Nach dem Geldwäschegesetz sind alle Banken in Deutschland dazu verpflichtet, die Identität der Kontoinhaber und eventueller Verfügungsberechtigter eindeutig festzustellen. Dies gilt somit auch für die beiden Elternteile. Der Großteil der Direktbanken nutzt hierfür das Postident-Verfahren, bei dem die entsprechenden Personen in der Postfiliale anhand von Ausweis oder Pass identifiziert werden. Für Kinderkonten sind je nach Sorgerechtssituation zudem zusätzliche Nachweise zu erbringen, sodass der gesamte Prozess häufig etwas aufwändiger ist als bei Volljährigen.
Welche Unterlagen für die Kontoeröffnung konkret notwendig sind, variiert leider von Bank zu Bank, sodass wir dazu raten, sich vorher noch einmal bei der Hotline nach den notwendigen Nachweisen zu erkundigen. In der Vergangenheit gab es bei vielen Nutzern im Rahmen der Kontoeröffnung zum Teil lange Verzögerungen und entsprechende Verstimmungen, da nicht genau klar war, welche Unterlagen nun tatsächlich mitzusenden sind. Insbesondere bei geschiedenen oder getrennt lebenden Eltern kann die Sache schnell etwas komplexer werden. Bei verheirateten Eltern ist dagegen meist nur die Geburtsurkunde des Kindes sowie die Heiratsurkunde notwendig. Zusätzlich müssen sich auch beide Elternteile über das Postident-Verfahren legitimieren. Gleiches gilt für das Kind, sofern es mindestens 16 Jahre alt ist. Ansonsten reicht für die Legitimierung des Minderjährigen meist die Geburtsurkunde.
Wollen z. B. die Großeltern ein Tagesgeldkonto für ihr minderjähriges Enkelkind auf dessen Namen eröffnen, wird die Sache noch schwieriger, häufig sogar unmöglich. So müssen auch Oma und Opa für die Kontoeröffnung die Geburtsurkunde des Enkelkindes vorlegen (häufig sogar im Original) und die Eltern zur Unterschrift des Kontoantrages bewegen, da diese auch in dieser Konstellation als verfügungsberechtigte Personen eingetragen werden. Das bedeutet in der Praxis, dass auch hier beide Elternteile das Legitimationsverfahren (z. B. über Postident) durchlaufen müssen. Einige Banken (leider vor allem diejenigen mit besonders attraktiven Konditionen) erlauben allerdings gar keine Kontoeröffnung durch Dritte, sodass vielen Großeltern oder Paten letztlich nur der Weg zu den lokalen Sparkassen bleibt - aus Renditesicht sicherlich nicht die beste Alternative. Insgesamt raten wir daher eher dazu, das Ansparen für Dritte auf den eigenen Konten anzugehen und z. B. das Enkelkind als Begünstigten einzutragen (sofern die Bank dies erlaubt) oder das Geldvermögen im Rahmen des Erbes weiterzugeben.
Insbesondere bei größeren Geldbeträgen kann eine Geldanlage auf den Namen des eigenen Kindes durchaus sinnvoll sein, vor allem, wenn die Eltern langfristig sowieso einen Großteil des Geldvermögens auf den Nachwuchs übertragen wollen. Mit über 9.000 EUR pro Jahr besitzen Minderjährige jeweils großzügige Freibeträge, die sich in deren Sinne zur Geldanlage und letztlich auch zur Steuerersparnis nutzen lassen. Aber Vorsicht, das Geld sollte tatsächlich im Rahmen einer Schenkung (derzeit sind alle 10 Jahre 400.000 EUR pro Elternteil steuerfrei übertragbar) und idealerweise eines formlosen Schenkungsvertrages auf die Kinder übertragen und danach zu deren Wohle angelegt werden. Nur dann macht auch langfristig das Finanzamt bei diesem Steuersparmodell mit.
Aufpassen sollten Eltern auch, wenn ihre Kinder kostenlos in der gesetzlichen Krankenkasse mitversichert sind. Hier sind die jährlichen Kapitalerträge unbedingt unter der Marke von5.541 EUR zu halten, um nicht zusätzliche Beiträge an die Krankenversicherung abführen zu müssen. Sind diese Punkte abgehakt, steht der Steuerersparnis letztlich nur noch die Eröffnung des Kontos im Wege. Derzeit eignen sich für die konservative Geldanlage wohl vor allem klassische Tages- und Festgeldkonten, da hier die Rendite zwar nicht berauschend, die Sicherheit dafür recht hoch ist.
Leider ist die Kontoeröffnung für Minderjährige/Kinder häufig etwas aufwändiger als normal, weshalb wir dazu raten, sich bei der jeweiligen Bank vorher noch einmal über die notwendigen Nachweise zu erkundigen, um Verzögerungen zu vermeiden. Ist das Konto dann aber einmal eröffnet, dürfen sich die Eltern jedes Jahr über eine durchaus nette Steuerersparnis freuen. Darüber hinaus werden sich aber sicher auch die Kinder nicht über ein gewisses Polster für Ausbildung, Studium oder vielleicht auch die erste Wohnung beschweren.
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Wirklich ein Klasse Artiel mit vielen nützliche Infos!
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